Der Schornsteinpfleger - Ihre Rechte und Pflichten
Seit 2013 können Sie Ihren Schornsteinfeger frei wählen, sofern dieser beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gelistet ist.
Dabei werden aber auch die Eigentümer stärker in die Verantwortung genommen.
So müssen diese bei der Wahl eines freien Schornsteinfeger die gesetzlich vorgeschriebenen Fegerarbeiten selbst veranlassen und ggf. dem Bezirksbevollmächtigten einen Nachweis erbringen, dass die Maßnahmen zur Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht durchgeführt worden sind.
Wer den Verwaltungsaufwand nicht auf sich nehmen möchte, ist jedoch gut beraten, wenn er weiterhin den zuständigen Bezirksschornsteinfeger beauftragt. Dieser nimmt Wohneigentümern die pünktliche Durchführung der vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten ab.
Wenn Sie einen freien Schornsteinfeger beauftragen, haben Sie es grundsätzlich mit zwei Personen zu tun: Dem von Ihnen gewählten freien Schornsteinfeger und dem Bezirksbevollmächtigten, denn hoheitliche Aufgaben dürfen auch mit der Gesetztesänderung von 2013 nur vom Bezirksbevollmächtigten durchgeführt werden.
Darunter fallen unter anderem folgende Arbeiten:
- Führen des Kehrbuches und Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden.
- Durchführung der Feuerstättenschau, Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass eines Feuerstättenbescheides.
- Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden.
- Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht.
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